1. Geltungsbereich und Vertragsschluss
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte der kraem GmbH mit ihren Kund*innen (nachstehend „Auftraggebenden“ genannt). Gegenstand der AGB sind Werk- und Dienstleistungsverträge der kraem GmbH mit ihren Auftraggebenden. Entgegenstehenden AGB von Auftraggebenden wird hiermit ausdrücklich widersprochen, so dass diese nicht Vertragsinhalt werden. Abweichende Bedingungen der Auftraggebenden werden von der kraem GmbH nur nach gesonderter Vereinbarung akzeptiert.
1.2 Der Vertragsschluss mit der kraem GmbH erfolgt durch die schriftliche Auftragsannahme des von der kraem GmbH unterbreiteten Angebots (Kostenvoranschlag) mit detaillierter Leistungsbeschreibung, Optionsmöglichkeiten, Kalkulation und gegebenenfalls Zeitplanung. Die Auftragserteilung muss von den Auftraggebenden innerhalb eines Monats nach Erhalt des Angebots erfolgen. Danach ist die kraem GmbH nicht mehr an das Angebot gebunden.
1.3 Im Rahmen einer Treuebindung verpflichtet sich die kraem GmbH gegenüber den Auftraggebenden zu einer objektiven, auf die Zielsetzung der Auftraggebenden ausgerichteten Beratung. Dies betrifft insbesondere Fragen der Auswahl dritter Unternehmen und Personen durch die kraem GmbH z. B. im Rahmen der Werbemittelproduktion, im Bereich der Multimediaproduktion oder im Onlinemarketing. Sofern sich die Auftraggebenden ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten haben, erfolgt die Auswahl Dritter unter Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des jeweiligen Projekts.
2. Leistungsumfang des Vertrags, Leistungsänderungen, Ethischer Vorbehalt
2.1 Der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang eines jeweiligen Projekts richtet sich gem. Ziffer 1.2 dieser AGB nach dem jeweiligen Auftrag. Agenturfremde Leistungen von Drittfirmen wie Produktionsplanung und -überwachung, Druckkosten, Kuriere, Versand sowie Multimediaproduktion und Programmierarbeiten, Shootings, Bildrechte und Lektorat sind nicht Gegenstand dieses Vertrages und werden in der Regel unter Bezugnahme auf die Originalbelege an die Auftraggebenden weiterberechnet oder vom Leistungserbringenden direkt in Rechnung gestellt. Die kraem GmbH schuldet die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von z.B. Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten usw.
2.2 Den Auftraggebenden werden im Rahmen des Kostenmanagements vor Beginn jeder Kosten verursachenden Fremdleistung (zum Beispiel Foto-Shooting, Druckaufträge, Programmierarbeiten etc.), die nicht durch die vereinbarte Vergütung abgedeckt sind oder durch Dritte erbracht werden jeweils vor Auslösen dieser Kosten entsprechende Kostenvoranschläge der Drittanbietenden in Textform (§ 126 b BGB) unterbreitet. Die Fremdkosten sind der kraem GmbH verbindlich zu genehmigen. Mit der Umsetzung Kosten verursachender Fremdleistungen wird die kraem GmbH erst beginnen, wenn seitens der Auftraggebenden eine Freigabe dafür vorliegt. Verzögerungen, die durch eine verspätete Kostenfreigabe verursacht werden, hat die kraem GmbH nicht zu vertreten.
2.3 Die Auftraggebenden können während eines Projekts Änderungen oder Erweiterungen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs mit der kraem GmbH vereinbaren. Voraussetzung ist, dass dadurch der Erfolg oder die mit dem Projekt beabsichtigten Ergebnisse nicht gefährdet und die Kapazitäten der kraem GmbH nicht überlastet werden. Ohne eine entsprechende Vereinbarung bleibt es bei den ursprünglich vereinbarten Fristen, Vergütungssätzen und Leistungsinhalten. Die Auftraggebenden haben jedoch auch das Recht, den infolge von Änderungen anfallenden Mehraufwand durch den Verzicht auf andere Leistungsteile zu kompensieren, sofern der kraem GmbH dies zuzumuten ist. Wenn sich der Zusatzauftrag auf die zeitliche Abwicklung der übrigen Leistungen auswirkt, muss dies im betreffenden Zusatzauftrag ebenfalls geregelt werden.
2.4 Die für ein Projekt jeweils maßgeblichen Termine und Meilensteine sind in dem Auftrag bzw. einer entsprechenden Anlage festgelegt und zwischen den Parteien verbindliche Vertragsgrundlage. Ist im Rahmen des Projektfortschrittes festzustellen, dass die Einhaltung von Terminen gefährdet ist, wird die kraem GmbH die Auftraggebenden hierüber unverzüglich schriftlich informieren.
2.5 Für den Fall, dass die Auftraggebenden während eines Projekts die Bearbeitung oder Veröffentlichungen von Material wünschen, welches bei Vertragsschluss noch nicht bekannt war und welches nach Auffassung der kraem GmbH ethisch nicht vertretbar ist oder dem Ansehen der kraem GmbH schaden könnte (z. B. pornographische Darstellungen, nationalsozialistisches Gedankengut), ist die kraem GmbH berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und sämtliche bis dahin angefallenen Kosten abzurechnen.
2.6 Die Auftraggebenden werden die kraem GmbH nach besten Kräften bei der Umsetzung der vertraglich vereinbarten Leistungen unterstützen und insbesondere Konzeptentwürfe, Vorschläge, Design- oder Druckvorlagen, Logoentwürfe, Screen-Design und Programmiervorschläge zeitnah überprüfen und freigeben. Derartige Freigaben sind sodann verbindliche Ausgangsbasis für die weitere Leistungserbringung durch die kraem GmbH. Soweit Testläufe oder Abnahmetests, Präsentationen oder andere Zusammenkünfte notwendig oder zweckmäßig werden, werden die Auftraggebenden sachkundige Mitarbeitende zur Teilnahme an den Zusammenkünften abstellen, die bevollmächtigt sind, alle notwendigen oder zweckmäßigen Entscheidungen für die Auftraggebenden zu treffen.
3. Leistungs- und Mitwirkungspflichten der Auftraggebenden
3.1 Die Auftraggebenden werden die kraem GmbH nach besten Kräften bei der Umsetzung der vertraglich vereinbarten Leistungen unterstützen und insbesondere Konzeptentwürfe, Vorschläge, Design- oder Druckvorlagen, Logoentwürfe, Screen-Design und Programmiervorschläge zeitnah überprüfen und freigeben. Derartige Freigaben sind sodann verbindliche Ausgangsbasis für die weitere Leistungserbringung durch die kraem GmbH. Soweit Testläufe oder Präsentationen oder andere Zusammenkünfte notwendig oder zweckmäßig werden, werden die Auftraggebenden sachkundige Mitarbeitende zur Teilnahme an den Zusammenkünften abstellen, die bevollmächtigt sind, alle notwendigen oder zweckmäßigen Entscheidungen für die Auftraggebenden zu treffen.
3.2 Sollte es in diesem Arbeitsprozess aus Gründen, die durch die Auftraggebenden zu vertreten sind, zu Verzögerungen kommen, die zu einer Verschiebung der Zeitplanung führt, bleibt der kraem GmbH vorbehalten, bestimmte angebotene Leistungen neu zu kalkulieren und entsprechend Ziffer 4.3 der AGB eine Erhöhung der Vergütung zu verlangen.
3.3 Die Auftraggebenden stellen der kraem GmbH alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von der kraem GmbH sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt und nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt. Sofern eine Rückgabe der Daten gewünscht ist, haben die Auftraggebenden dies bei der Übergabe schriftlich mitzuteilen. Ansonsten werden die Daten nach Zahlung der vereinbarten Vergütung archiviert oder vernichtet. Die Auftraggebenden werden der kraem GmbH auf Wunsch sämtliche Texte und Materialien, die zur Produktion benötigt werden, in digitaler Form zur Verfügung stellen. Die Auftraggebenden sind auch im Übrigen im Rahmen des Zumutbaren zur angemessenen Mitwirkung bei der Entwicklung, Herstellung und Pflege einer vertragsgegenständlichen Website verpflichtet. Sie sind insbesondere auch zur Bereitstellung der für die Entwicklung, Herstellung und Pflege der Website erforderlichen Informationen verpflichtet.
3.4 Die Auftraggebenden sind für die Einrichtung und Aufrechterhaltung seiner IT-Infrastruktur und eines etwaigen Host-Providing für einen Onlineshop oder Webseiten selbst verantwortlich. Die kraem GmbH übernimmt insoweit niemals die Systemverantwortung. Diese obliegt stets den jeweils als Fremddienstleistenden tätig werdenden Vertragspartnern der Auftraggebenden. Die kraem GmbH ist demzufolge nicht für die Einstellung der Website in das World Wide Web und für die Abrufbarkeit der Website über das Internet verantwortlich. Die kraem GmbH ist darüber hinaus nicht zur Beschaffung einer Internet-Domain verpflichtet. Auch die Verschaffung des Zugangs zum Internet (Access-Providing) gehört nicht zu den Leistungspflichten der kraem GmbH. Die kraem GmbH tritt allerdings bereits bei Vertragsschluss sämtliche insoweit bestehenden Ansprüche aus dem Subunternehmervertrag gegen die entsprechenden Fremddienstleistenden an die Auftraggebenden im Voraus ab. Die Auftraggebenden nehmen die Abtretung an.
3.5 Die Auftraggebenden werden im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleistende nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der kraem GmbH erteilen.
4. Vergütung
4.1 Es gilt die im Vertrag oder Angebot (Kostenvoranschlag) vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, sofort nach Rechnungserhalt fällig und innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu erbringen. Geraten die Auftraggebenden mit einer Zahlung in Verzug, kann die kraem GmbH neben den gesetzlichen Verzugszinsen eine Mahngebühr von 10 € pro Mahnstufe einer Rechnung stellen. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
4.2 Die kraem GmbH ist berechtigt, Teilabrechnungen des kalkulierten Honorars und der Fremdkosten wie folgt zu stellen: 1/3 nach Auftragserteilung, 1/3 nach Konzept-/ Layout-Präsentation oder nach Erbringung von 50 % der vereinbarten Leistungen, 1/3 nach Abschluss des Projekts. Teilleistungen müssen insoweit nicht in einer für die Auftraggebenden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der kraem GmbH verfügbar sein.
4.3 Verzögert sich die Durchführung des Projekts aus Gründen, die die Auftraggebenden zu vertreten haben, so kann die kraem GmbH eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen und den vereinbarten Zeitplan angemessen verschieben. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Auftraggebenden kann die kraem GmbH auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
4.4 Bei einseitigen Änderungswünschen oder Abbruch von Aufträgen und sonstigen Leistungen durch die Auftraggebenden und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserbringung ändern, werden der kraem GmbH von den Auftraggebenden alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und die kraem GmbH von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt, sofern die Auftraggebenden diese zu vertreten haben.
4.5 Bei Auftragsabbruch, -kündigung oder -verzögerung durch die Auftraggebenden während eines Projekts aus Gründen, die die Auftraggebenden zu vertreten haben, verpflichten sich die Auftraggebenden zur Vergütung der bis dato durch die kraem GmbH erbrachten Leistungen, mindestens jedoch zur Zahlung von 25 % der vereinbarten Gesamtvergütung. Den Auftraggebenden bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Fertigstellung der Werke und Arbeiten nach Auftragsabbruch, -kündigung oder –verzögerung seitens der Auftraggebenden entfällt.
4.6 Bei Änderungen oder Erweiterungen des Vertragsumfangs gem. Ziffer 2.3 dieser AGB werden die Vertragspartner gegebenenfalls eine angemessene Anpassung des geschlossenen Vertrages vornehmen, die sich bezüglich der kalkulatorischen Grundlage an der bereits vereinbarten Vergütungsregelung orientiert. Voraussetzung für die Vergütung von Änderungen oder Zusatzleistungen ist in jedem Fall, dass die Auftraggebenden einen schriftlichen Zusatzauftrag erteilt haben mit dem eine Einigung über die zusätzliche Vergütung erfolgt ist.
4.7 Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierend zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.
4.8 Bei nicht oder nicht rechtzeitiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung behält sich die kraem GmbH ein Zurückbehaltungsrecht dahingehend vor, Produktionsaufträge zu stoppen oder auszusetzen oder Daten (die aufgrund gesonderter Vereinbarungen vor Bezahlung der Vergütung ausgehändigt wurden) und bereits produzierte Werke der Auftraggebenden in vollem Umfang und einwandfreiem Zustand zurückzufordern. Dadurch entstehende Kosten tragen die Auftraggebenden.
5. Lieferbedingungen, Gefahrübergang
5.1 Sofern die Auftraggebenden Verbraucher*innen sind, trägt die kraem GmbH bei Lieferverpflichtungen unabhängig von der Versandart in jedem Fall das Versandrisiko. Sofern die Auftraggebenden Unternehmer*innen ist, gehen alle Risiken und Gefahren der Versendung auf diesen über, sobald die Ware von der kraem GmbH an das beauftragte Transportunternehmen übergeben worden ist.
5.2 Vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn die Auftraggebenden etwaige Mitwirkungspflichten gem. Ziffer 3 dieser AGB rechtzeitig erfüllt haben und die Termine von der kraem GmbH schriftlich bestätigt worden sind. Treten Verzögerungen auf, die die Auftraggebenden zu vertreten haben, kann eine fristgerechte Terminhaltung durch die kraem GmbH nicht mehr gewährleistet werden.
6. Vertraulichkeit
Beide Parteien verpflichten sich gegenseitig unter Einschluss aller Mitarbeitenden und sonstiger am Projekt beteiligter Dritter, die Zugang zu Informationen der anderen Vertragspartei und/oder der vertraglichen Leistungen haben, zu absoluter Vertraulichkeit hinsichtlich solcher Informationen gegenüber nicht beteiligten Dritten und vorbehaltlosem Schutz dieser Vertraulichkeit. Sollten Daten und Informationen aufgrund ihrer Art der strengen Geheimhaltung unterliegen, sind sie von den Auftraggebenden als solche zu kennzeichnen. Die Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die allgemein zugänglich sind, von der anderen Vertragspartei selbst veröffentlicht werden oder von dritter Seite bekannt geworden sind. Die Beweislast für eine solche Ausnahme trägt die Partei, die sich auf den Ausnahmetatbestand beruft.
7. Urheberrechte, Nutzungsrechte
7.1 Die im Rahmen eines Projekts von der kraem GmbH oder ihren Fremddienstleistenden erarbeiteten Werke sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe im Einzelfall nicht erreicht ist.
7.2 Die kraem GmbH räumt den Auftraggebenden für die vertraglich vereinbarten Zwecke und im vertraglich vereinbarten Umfang das einfache Nutzungsrecht an den von der kraem GmbH gelieferten Werken für alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Nutzungsarten ein. Die Übertragung der Nutzungsrechte gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen, die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Sämtliche Nutzungsrechtsübertragungen stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Entrichtung der vertraglich vereinbarten Vergütung an die kraem GmbH.
7.3 Bei Internetdienstleistungen und Multimediaproduktionen ist eine Herausgabe von Quellcodes sowie von offenen Dateien nicht Bestandteil des einfachen Nutzungsrechts. Grundsätzlich erfolgt die Herausgabe von Daten in Form der vereinbarten Leistung gegenüber den Auftraggebenden oder von ihnen beauftragten Dritten nur in geschlossenen, nicht editierbaren Dateien. Sollten die Auftraggebenden die Herausgabe von offenen Dateien wünschen, bedarf dies einer Vereinbarung und einer gesonderten Vergütungsregelung. Veränderungen an offenen oder editierbaren Daten durch die Auftraggebenden oder von ihnen beauftragten Dritten bedürfen einer schriftlichen Zustimmung der kraem GmbH.
7.4 Soweit Werke von Dritten (insbesondere Fotografen, Illustratoren, Fotomodellen, Webdesignern und sonstigen Kreativen) geschaffen werden, wird die kraem GmbH dafür Sorge tragen, dass die vereinbarten Nutzungs- und Verwertungsrechte des Dritten eingeholt und auf die Auftraggebenden übertragen werden.
7.5 Vorschläge und sonstige Mitarbeit oder Mitwirkung der Auftraggebenden und/oder ihrer Mitarbeitenden haben keinen Einfluss auf die Höhe der vereinbarten Vergütung und begründen kein Miturheberrecht an den entwickelten und erstellten Werken und Arbeiten. Nutzungsrechte für von Auftraggebenden abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei der kraem GmbH. Nutzen die Auftraggebenden solche Werbeideen und/oder Entwürfe der kraem GmbH oder jene von der kraem GmbH beauftragten Dritten, die eine Werkqualität außerhalb oder nach Beendigung des Vertrages erreichen, so ist eine gesonderte Vergütungsabrede zu treffen.
7.6 Die kraem GmbH darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren, den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren und sich im Impressum inkl. Verlinkung zur www.kraem.de darstellen, sofern dadurch keine vertraulich zu behandelnden Informationen der Auftraggebenden offenbart werden. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen der kraem GmbH und den Auftraggebenden ausgeschlossen werden.
7.7 Die Leistungen und Werke der kraem GmbH dürfen von den Auftraggebenden oder von ihnen beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der kraem GmbH.
7.8 Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Bestimmungen wird eine Vertragsstrafe fällig, die kraem GmbH nach billigem Ermessen festsetzen wird und die im Streitfall hinsichtlich ihrer Billigkeit vom zuständigen Landgericht überprüft werden kann. Über den Umfang der Nutzung steht der kraem GmbH ein Auskunftsanspruch zu.
8. Beanstandungen, Gewährleistung
8.1 Für Mängel der gelieferten Leistungen und Werke haftet die kraem GmbH nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Gewährleistung einschließlich vertraglicher Schadensersatzansprüche gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr, wenn die Auftraggebenden Unternehmer*innen ist. Sind die Auftraggebenden Verbraucher*innen, gilt eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Ist das Geschäft für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gilt die kaufmännische Rügepflicht des § 377 HGB.
8.2 Im Rahmen jedes Auftrags besteht eine künstlerische Gestaltungsfreiheit. Beanstandungen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünschen die Auftraggebenden während oder nach der Produktion Änderungen, so haben sie die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.
8.3 Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden, sofern sie innerhalb der nach dem Stand der Technik üblichen Toleranzen liegen. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck sowie dem Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Mehr- oder Minderlieferungen bei Druckerzeugnissen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
8.4 Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet die kraem GmbH nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist die kraem GmbH von ihrer Haftung freigestellt, wenn die kraem GmbH ihre Ansprüche gegen den Zulieferant*innen an die Auftraggebenden abtritt.
9. Haftung
9.1 Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie Arglist beruhen, haftet die kraem GmbH unbeschränkt. Darüber hinaus haftet die kraem GmbH uneingeschränkt für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, wie dem Produkthaftungsgesetz, umfasst werden.
9.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die kraem GmbH nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten). Im Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung des Anbieters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei die Haftungsbegrenzung auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen der kraem GmbH gilt.
9.3 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung der Auftraggebenden an Dritte erteilt werden, übernimmt die kraem GmbH gegenüber den Auftraggebenden keine Haftung. Die kraem GmbH tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittlerin auf.
9.4 Die Haftung der kraem GmbH für Datenverluste ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Datensicherungen durch die Auftraggebenden eingetreten wäre, es sei denn, die Pflichtverletzung geschieht vorsätzlich oder grob fahrlässig.
9.5 Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die kraem GmbH erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird von den Auftraggebenden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Die kraem GmbH ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Die Auftraggebenden stellen die kraem GmbH von Ansprüchen Dritter frei, wenn die kraem GmbH auf ausdrücklichen Wunsch der Auftraggebenden gehandelt hat. Erachtet die kraem GmbH für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so tragen nach Absprache mit der kraem GmbH die Kosten hierfür die Auftraggebenden. Für Inhalte, die die Auftraggebenden bereitstellen, ist die kraem GmbH nicht verantwortlich. Insbesondere ist die kraem GmbH nicht verpflichtet, die Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen.
9.6 Die kraem GmbH haftet nicht wegen in den Werbemaßnahmen möglicherweise enthaltenen Sachaussagen in Bezug auf Produkte und Leistungen der Auftraggebenden. Die kraem GmbH haftet auch nicht für design-, urheber- und markenrechtlichen Schutz der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
9.7 Sollten Dritte die kraem GmbH wegen möglicher Rechtsverstöße, die aus den Inhalten einer vertragsgegenständlichen Website resultieren, in Anspruch nehmen, verpflichten sich die Auftraggebenden, den/die Anbieter*in von jeglicher Haftung freizustellen und dem/der Anbieter*in die Kosten zu ersetzen, die ihm/ihr wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen.
10. Verwertungsgesellschaften
10.1 Urheberrechtliche Ansprüche Dritter, insbesondere wenn sie von Verwertungsgesellschaften verwaltet werden auf besondere Vergütung zur Abgeltung von Urheber- und Leistungsschutzrechten sowie des Rechts am eigenen Bild gehen zulasten der Auftraggebenden. Die kraem GmbH wird die Auftraggebenden in Fällen, in denen ein derartiger Anspruch eines Dritten erkennbar wird, rechtzeitig vor Verwendung des Materials in Kenntnis setzen. Die Auftraggebenden verpflichten sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von der kraem GmbH verauslagt, so verpflichten sich die Auftraggebenden, diese der kraem GmbH gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.
11. Media-Planung und Media-Durchführung
11.1 Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt die kraem GmbH nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Einen bestimmten werblichen Erfolg schuldet ddie kraem GmbH den Auftraggebenden durch diese Leistungen nicht.
11.2 Die kraem GmbH kann Vergünstigungen, Sonderkonditionen und Rabatte im Sinne der Auftraggebenden bei der Media-Schaltung berücksichtigen und diese an die Auftraggebenden weitergeben oder diese zur Abdeckung von Leistungen der kraem GmbH im Rahmen dieses Auftrags nutzen.
11.3 Bei umfangreichen Media-Leistungen ist die kraem GmbH nach Absprache berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten den Auftraggebenden in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermins durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet die kraem GmbH nicht. Ein Schadensersatzanspruch von Auftraggebenden gegen die kraem GmbH entsteht dadurch nicht.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sofern der Auftraggebende Kaufmann/Kauffrau im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, Osnabrück als Gerichtsstand vereinbart.
12.2 Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen die der Schriftform unterliegen sind durch die Textform gem. § 126 b BGB erfüllt. Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist Osnabrück, es sei denn die Parteien haben im Einzelfall etwas Abweichendes vereinbart.
12.3 Die Auftraggebenden sind nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag an Dritte abzutreten. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht können die Auftraggebenden nur geltend machen, wenn es aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
12.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der kraem GmbH können Sie auch als PDF herunterladen.
Stand 01.06.2021